Element 2

Building 79221 1920

Rat der Europäischen Union verabschiedet Omnibus I

Themenfeld «Sorgfaltsprüfung & Berichterstattung: Impact & Verantwortung sichtbar machen»
- Am 24. Februar hat der Rat der Europäischen Union das Omnibus I-Paket verabschiedet. Es beinhaltet zahlreiche Vereinfachungen und Reformen der Nach­haltig­keits­bericht­erstattungs- und Sorgfalts­pflichten für Unternehmen. Damit ist die rechtliche Situation in der EU nach einem Jahr der Rechtsunsicherheit für Unternehmen nun endlich klar.

Omnibus I förmlich verabschiedet

Vor dem Hintergrund der herausfordernden wirtschaftlichen Lage in Europa hat sich die Europäischen Union zum Ziel gesetzt, zentrale regulatorische Verpflichtungen zu vereinfachen, Unternehmen zu entlasten und darüber die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. In diesem Zuge wurde Anfang 2025 das sogenannte Omnibus I Paket auf den Weg gebracht. Nach einem Jahr des politischen Tauziehens wurde das Paket nun vor wenigen Tagen förmlich verabschiedet

Die neue Rechtsvorschrift vereinfacht die Richtlinien über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf Umwelt und Menschenrechte (CSDDD). Sowohl Umfang und Geltungsbereich wurden deutlich reduziert und auch der zeitliche Rahmen für die Umsetzung wurde erweitert. Durch Anhebung der Schwellenwerte sind nun weniger Unternehmen direkt von den Richtlinien betroffen als ursprünglich geplant. Auch der Berichtsaufwand wurde durch eine Abspeckung der Pflichten reduziert. Schliesslich verschiebt sich der Zeitraum für die Umsetzung verschiebt nach hinten. So wurde etwa die Frist für die Umsetzung der CSDDD auf Mitte 2029 verschoben.

In den kommenden Tagen wird der finale Gesetzestext im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Danach beginnt die Umsetzung in nationales Recht. 

Was verändert sich konkret?

Die zentralen Änderungen betreffen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Zu den Änderungen gehören etwa eine Veringerung des jeweiligen Anwendungsbereichs, Reduktion der Berichtspflichten, Einschränkung der Haftungsrisiken, Erleichterungen für KMU sowie zeitliche Verschiebungen.

CSRD – Wichtige Entlastungen für KMU

Die Schwellenwerte für Unternehmen bzgl. Mitarbeitende und Umsatz werden angehoben, sodass die Zahl der berichtspflichten Unternehmen erheblich reduziert wird. Berichtspflichtig nach CSRD sind in Zukunft nur noch grössere Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Millionen Euro. Für Unternehmen aus Drittstaaten gelten ähnliche Schwellenwerte. 

Ebenso wird die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte reduziert und sektorspezifische Berichtspflichten werden gestrichen. Vereinfachungen gibt es zudem bei der doppelten Wesentlichkeitsanalyse. Auch die Informationstiefe und Datenerhebung entlang der Lieferkette ist nun im Sinne der Verhältnismässigkeit begrenzt.

Unternehmen ausserhalb der Schwellenwerte (z.B. KMU) werden von den Berichtspflichten vollständig ausgenommen. Viele dieser Unternehmen sind jedoch Zulieferer grosser Unternehmen die berichtspflichtig sind. Damit erstere nicht durch die Hintertür zur umfangreichen Berichterstattung nach CSRD gezwungen werden, wird die indirekte Datennachfrage grosser Unternehmen gegenüber ihren kleineren Zulieferern begrenzt.

Die EU sieht hier einen vereinfachten freiwilligen Nachhaltigkeitsstandard (basierend auf VSME) für KMU vor. Grosse Unternehmen dürfen von ihren Zulieferern nicht systematisch mehr Informationen verlangen als in diesem vereinfachten Standard vorgesehen sind. Dennoch muss damit gerechnet werden, dass bei konkreten Risiken oder in sensiblen Branchen die Datennachfrage intensiviert wird. 

CSDDD – Lockerungen bei unternehmerischen Sorgfaltspflichten

Auch bei der CSDDD sind die Anforderungen reduziert und Schwellenwerte angehoben. Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro fallen in den Geltungsbereich der Direktive.

Ähnlich wie bei der CSRD wird die Prüftiefe entlang der Lieferkette reduziert. Statt grundsätzlich die gesamte Lieferkette in den Blick zu nehmen, beschränkt man sich auf die kritischsten Bereiche der Lieferketten und auf Tier-1 Zulieferer. Ebenso entfallen präventive Prüfpflichten. Ein tieferer Blick in die Lieferkette wird nur bei konkreten Hinweisen auf entsprechende Risiken relevant.

Schliesslich wird die zivilrechtliche Haftung für verursachte Schäden in der Lieferkette auf ein Minimum reduziert. Statt eines einheitlichen EU-weiten Haftungsrahmens wird das Thema in die nationale Rechtsprechung verlagert. 

Eine weitere gewichtige Änderung ist die Streichung von verpflichtenden Klimaplänen. Unternehmen müssen nun keine Transitionspläne zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels mehr vorlegen.

Was bedeutet das für Schweizer Unternehmen?

Schweizer Unternehmen fallen unter den Geltungsbereich der CSRD oder CSDDD, wenn sie in der EU berichtspflichtige Tochtergesellschaften haben oder entsprechend ihres Umsatzes in der EU unter die Drittenstaatenregelung fallen. Durch die Anhebung der Schwellenwerte und die Reduktion des Geltungsbereichs bedeutet dies zunächst, dass weniger Schweizer Unternehmen direkt betroffen sind als ursprünglich gedacht. Für Unternehmen, die weiterhin direkt betroffen sind, bedeutet die Reduktion der Berichts- und Sorgfaltspflichten zumindest eine deutliche Reduktion der Komplexität.

Für viele Schweizer KMU bleibt der Aspekt der indirekten Betroffenheit relevant. Zwar wird durch Omnibus die Datenabfrage grosser Unternehmen gegenüber ihren Zulieferern beschränkt, es muss jedoch auch weiterhin damit gerechnet werden, dass bei konkreten Risiken oder in sensiblen Bereichen entsprechende Daten und Informationen verlangt werden. Gerade grosse Unternehmen sind sehr sensibel und risikobewusst gegenüber möglichen Lieferkettenrisiken und damit verbundenen Reputationsschäden. Wer als Zulieferer hier keine entsprechenden Daten liefern kann, muss damit rechnen, aus der Lieferkette zu fallen.

Auch Banken, Versicherungen und (institutionelle) Investor:innen verlangen weiterhin und zunehmend belastbare ESG-Daten. Auch wenn die regulatorischen Richtlinien gegenüber ihren Ursprungsversionen abgeschwächt wurden, bleibt ESG ein relevantes Finanzierungskriterium. Wichtig zu betonen ist auch, dass CSRD und CSDDD auch in ihrer angepassten Version insgesamt ein Mehr an Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten bedeuten. Lediglich das Ausmass und der zeitliche Rahmen, in dem die neuen Pflichten kommen, wurde angepasst.  

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der regulatorische Druck von Seiten der EU zwar nicht so gross wird wie vor Omnibus, Themen wie ESG und menschenrechtliche wie ökologische Sorgfaltspflichten jedoch keinesfalls an Relevanz verlieren. Sie bleiben wettbewerbsrelevant und sind zentraler Bestandteil einer erfolgreichen Nachhaltigkeitsstrategie.

Wie sind die Änderungen zu bewerten?

Der politische Streit in der EU rund um Omnibus war gross. Es ist daher als positiv zu bewerten, dass nun endlich Rechtssicherheit besteht und Unternehmen sowohl in der EU als auch in der Schweiz wissen, welche Pflichten ab wann auf sie zukommen. 

Während die einen die Einigung positiv bewerten und den Kerngedanken der neuen Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten gewahrt sehen, sehen Kritiker:innen in Omnibus eine Abschwächung  zentraler Nachhaltigkeitsstandards und befürchten negative Auswirkungen auf die Umsetzung und Verbindlichkeit von ESG-Zielen.

Festzuhalten ist, dass die Grundarchitektur sowohl der CSRD als auch der CSDDD erhalten bleibt und zentrale Elemente wie die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse, der risikobasierte Ansatz oder Überwachungs- und Dokumentationsmechanismen bestehen bleiben. 

Positiv zu bewerten ist auch ein insgesamt pragmatischerer Ansatz, der es Unternehmen erlaubt, sich auf die für sie wesentlichen Bereiche zu konzentrieren. Dadurch werden Ressourcen für die Umsetzung von Nachhaltigkeitsinitiativen frei. Gerade für KMU bedeutet die Anhebung der Schwellenwerte eine deutliche Entlastung. Zu hoffen ist nur, dass dadurch Nachhaltigkeitsthemen nicht an Relevanz verlieren.

Gleichzeitig führen die Änderungen dazu, dass deutlich weniger Unternehmen über ihre Nachhaltigkeitsleistungen berichten müssen und auch der Umfang und die Tiefe dieser Berichte abnimmt. Für die Transparenz und Vergleichbarkeit der Berichte ist dies nicht unbedingt von Vorteil. 

Unternehmen die Nachhaltigkeit früh als strategische Chance für sich entdeckt und entsprechend investiert haben, können so gegenüber Mitbewerber:innen in den Nachteil geraten, die sich allein auf die Erfüllung der rechtlichen Mindestvorgaben konzentrieren.

Mit der Entscheidung, die Sorgfaltspflichten auf direkte Zulieferer zu beschränken und nicht tiefer entlang der Lieferkette zu verankern, wurde ebenso eine wertvolle Chance vertan, die gesamte Lieferkette transparenter zu machen, besser zu verstehen und Risiken genauer einschätzen und mindern zu können.