Neues Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) – Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Die Koalition für Konzernverantwortung fordert seit Jahren, dass Schweizer Unternehmen entlang ihrer Lieferkette Mechanismen zur menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfaltsprüfung einführen und für Schäden haftbar gemacht werden können, die von Tochtergesellschaften, Subunternehmen und Zuliefer:innen im Ausland verursacht werden. Im September 2025 hat der Bundesrat beschlossen, der sogenannten Konzernverantwortungsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Neues Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG)
Anfang des Jahres hat der Rat der Europäischen Union das Omnibus I-Paket verabschiedet. Mit dem Inkrafttreten der revidierten EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) gelten bald in fast allen europäischen Ländern - mit Ausnahme der Schweiz - verbindliche Regeln für die Unternehmensverantwortung.
Zahlreiche nachhaltige Pionierunternehmen haben sich in der Vergangenheit bereits klar für einheitliche, wirksame und verbindliche Rahmenbedingungen ausgesprochen. Nur so könne sichergestellt werden, dass alle mit "gleich langen Spiessen" unterwegs sind und Nachhaltigkeit auch wirklich zum Erfolgsfaktor wird. Damit einher ging auch der eindringliche Appell ans Parlament, sich beim Nachvollzug möglichst nah an den geltenden EU-Richtlinien zu orientieren und auf einen "Swiss Finish" zu verzichten.
Mit dem neuen Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) hat der Bundesrat nun einen Gesetzentwurf formuliert und in die Vernehmlassung geschickt. Das neue Gesetz soll gewährleisten, dass grosse Schweizer Unternehmen auch im Ausland die Menschenrechte einhalten und Klima sowie Umwelt schützen. Gleichzeitig soll ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sichergestellt werden.
Welche Änderungen sieht das neue Gesetz vor?
Tatsächlich orientiert sich der Gesetzentwurf des Bundesrats eng an den EU-Vorgaben (v.a. CSRD und CSDDD).
Anders als im Vergleich zum Status quo sollen mit dem neuen Gesetz grosse Schweizer Unternehmen nun Sorgfaltspflichten bezüglich der Menschenrechte und Umwelt einhalten. Bislang galten diese Sorgfaltspflichten ausschliesslich für die Bereiche der Kinderarbeit und der Konfliktmineralien (VSoTr). Das Gesetz sieht vor, dass Grossunternehmen ihre Menschenrechts- und Umweltrisiken systematisch identifizieren und notwendige Massnahmen zu deren Vermeidung ergreifen. Betroffen davon sind rund 30 Schweizer Grossunternehmen. KMU sind von den neuen Pflichten ausgenommen.
An den bestehenden Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung will der Bundesrat festhalten. Schweizer Unternehmen müssen weiterhin über die Risiken in den Bereichen Umwelt, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung sowie über entsprechende Massnahmen berichten. Hier ändert sich jedoch der Geltungsbereich. Es sollen ebenfalls ausschliesslich grosse Unternehmen betroffen sein und KMU ausgenommen werden. Die betroffenen Unternehmen müssen ihre jeweiligen Berichte zudem künftig durch einen externen Revisor überprüfen lassen.
Die Einhaltung der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten soll zukünftig von einer nationalen Aufsichtsbehörde kontrolliert werden. Der Bundesrat schlägt vor, diese Aufgabe der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) zu übertragen.
Welches sind die Unterschiede zwischen dem indirekten Gegenvorschlag und der Konzernverantwortungsinitiative?
Die Konzernverantwortungsinitiative orientiert sich ebenfalls weitestgehend am geltenden EU-Recht. Jedoch soll der Geltungsbereich auf Unternehmen in Risikosektoren (z.B. Rohstoffhandel) erweitert werden. Bei einer Annahme wären dann neu auch Unternehmen betroffen, die bislang nicht unter die EU-Drittstaatenregelung fallen. Für die betroffenen Unternehmen würde dies einen zusätzlichen Aufwand und höhere Kosten bedeuten - gleichzeitig kann man aber auch davon ausgehen, dass sich dadurch der Schutz von Umwelt und Menschenrechten erhöhen würde.
Schliesslich fordert die Initiative im Gegensatz zum Gegenvorschlag von Unternehmen auch die Erstellung von Klimatransitionsplänen sowie deren erfolgreiche Einhaltung.
Regulierungsfolgenabschätzung
Die BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG hat im Auftrag des SECO und des BJ eine Regulierungsfolgenabschätzung erarbeitet und darin die Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen, Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt bei einer Annahme der KVI bzw. des GGV untersucht.
Interessanterweise ergeben sich die grössten Auswirkungen für die Schweiz nicht bei einem Nachvollzug des EU-Rechts, sondern bei Beibehaltung des Status quo. In der CSRD und der CSDDD sind nämlich Drittstaatenregelungen enthalten, nach denen bereits heute rund 115 Schweizer Unternehmen unter den Geltungsbereich der CSRD fallen, sowie rund 60 Unternehmen von der CSDDD direkt betroffen sind. Damit gehen die Drittstaatenregelungen der EU weiter als das NUFG bzw. die Forderungen der KVI.
Eine Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Schweizer und EU-Recht würde hingegen dazu führen, dass die Drittstaatenregelung der EU nicht zur Anwendung kommt und somit am Ende weniger Schweizer Unternehmen von den Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten betroffen sind.
Es ist daher wichtig zu betonen, dass diejenigen Unternehmen, die vom Gegenvorschlag des Bundesrates bzw. von der KVI betroffen wären, bereits heute unter die Drittstaatenregelung der EU fallen. Es würden hier keine zusätzlichen Verpflichtungen entstehen, aber der Vollzug wird verbindlicher und die Durchsetzbarkeit erhöht.
Die Studie von BSS erwartet bei einer Annahme des Gegenvorschlags "keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Standortattraktivität der Schweiz". Insgesamt sei der Umfang der betroffenen Unternehmen eher gering. Zudem würden sich die betroffenen Grossunternehmen ohnehin bereits an die Vorgaben der EU anpassen.
Für viele Schweizer KMU ist der Aspekt der indirekten Betroffenheit relevant, da sie Zulieferer grosser berichtspflichtiger Unternehmen sind. Für diese indirekt betroffenen Unternehmen könnte der Nachvollzug von Vorteil sein, da das NUFG hier von den betroffenen Grossunternehmen Unterstützungsleistungen für kleine oder mittlere Unternehmen entlang ihrer Lieferkette einfordert. Auch wird in dem Gesetzentwurf die Übertragung der Pflichten von Grossunternehmen auf KMU begrenzt.
Wie verhält sich öbu bei diesem Thema?
Das Thema ist für uns als Verband und für unsere Mitglieder äusserst relevant. Wir planen daher eine Stellungnahme ins Vernehmlassungsverfahren einzubringen und möchten das Thema an einem Anlass gemeinsam mit unseren Mitgliedern diskutieren. Dieser wird voraussichtlich Mitte Juni 2026 stattfinden.